EIFAM–Statuten


I.  NAME/SITZ, ZWECK/ZIELE, MITTEL
Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen EIFAM Alleinerziehende Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Basel.

 

Art. 2 Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Organisation verschiedenster Aktivitäten zum Wohl von Alleinerziehenden und der Mitglieder des Vereins EIFAM.

Die Ziele sind:

▪ solidarische Hilfe zur Selbsthilfe
▪ Aufwertung der Stellung der Alleinerziehenden (Eineltern) und ihrer Kinder in der Gesellschaft

Der Verein EIFAM versteht sich als politisch und konfessionell unabhängig. Die Zusammenarbeit mit den Kirchen und mit weiteren Institutionen der sozialen Arbeit wird angestrebt.


Art. 3 Mittel

Die Ziele will der Verein erreichen durch:

  • - praktische Hilfeleistung
  • - Förderung der Geselligkeit und Vereinsöffentlichkeit
  • - Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
  • - Behördenarbeit und Interessenvertretung

 

II.  ORGANE
Art. 4 Instanzen und Organe

Als Instanzen des Vereins EIFAM gelten:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Präsidium

d) Revisionsstelle

e) Arbeitsgruppen

 

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die jährliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die schriftliche Einberufung mit Traktandenliste erfolgt bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie erledigt folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisionsberichtes

b) Wahl des Präsidiums

c) Wahl des Vorstands

d) Wahl der Revisionsstelle

e) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags

f) allfällige Änderung der Statuten

 

Art. 6 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Zehn Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

Art. 7 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

b) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung gemäss Art. 5 und 6 ein.

c) Der Vorstand stellt Mitarbeitende für die Geschäftsstelle und das Infobüro ein. Die Mitarbeitenden von Geschäftsstelle und Infobüro sind dem Vorstand unter-stellt und rechenschaftspflichtig.

d) Zur Behandlung der verschiedenen Aufgaben und zu deren Lösung kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

 

Art. 8a Aufgaben des Infobüros

lit. a) Führung des Infobüros von EIFAM

lit. b) Beratung von Mitgliedern und Institutionen

lit. c) institutionelle Vernetzung des Vereins und Lobbyarbeit.

lit. d) Grundlagenarbeit für EIFAM

 

Art. 8b Aufgaben der Geschäftsstelle

lit. a) Führung der Geschäftsstelle von EIFAM

lit. b) Führung der Buchhaltung und der Vereinskasse

lit. c) Führung der Mitgliederadministration

lit. d) allgemeine Sekretariatsarbeiten

lit. e) Mitorganisation von öffentlichen Anlässen

 

Art. 9 Vorstandssitzung

Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

III.  MITGLIEDSCHAFT

Art. 10 Mitgliedschaft

Die Vereinsmitglieder setzen sich zusammen aus:

a) alleinerziehenden Frauen und Männern sowie Teilzeiteltern, unabhängig vom Alter ihrer Kinder

b) juristischen Personen

c) Gönnern und solidarisch Interessierten

 

Art. 11 Beitritt / Mitgliederbeitrag

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Bezahlung eines Jahresbeitrags in der derzeitigen Höhe von 40 Franken. Die bei der Anmeldung angegebenen Daten können zum Zwecke der vereinsbezogenen Kontaktnahme an Vereinsmitglieder oder ggf. an die nationale Dachorganisation weitergegeben werden.

 

Art. 12 Austritt

Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand 30 Tage vor Ende eines Vereinsjahres schriftlich bekanntzugeben.

 

Art. 13 Aufnahme und Ausschluss

Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ausgeschlossen werden nur jene Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder zwei Jahre hintereinander den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben.

 

Art. 14 Rechte der Mitglieder

Die Aktivmitglieder des Vereins haben das Recht, zuhanden des Vorstands Anträge zu stellen, zu wählen oder gewählt zu werden resp. abzustimmen.

 

IV.  FINANZEN UND HAFTUNG

Art. 15 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

Art. 16 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) ordentlichen Mitgliederbeiträgen

b) freiwilligen Beiträgen und Spenden

c) Subventionen

d) anderen Einnahmen, z.B. aus eigenen Aktivitäten

Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden einzusetzen.


Art. 17 Haftung und Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V.  STATUTENÄNDERUNG, AUFLÖSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 18 Statutenänderung

Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle Anträge sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Art. 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Regeln des ZGB. Das Vermögen fällt an eine Institution gleicher oder ähnlicher Zweckrichtung.

 

Art. 20 Schlussbestimmung

Diese vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2019 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 1. April 2009. Sie treten auf 23. Mai 2019 in Kraft.


Der Vorstand des Vereins

EIFAM Alleinerziehende Region Basel

Basel, 23. Mai 2019